Bund und Länder haben Leitlinien zur Beschränkung von sozialen Kontakten für den öffentlichen Raum beschlossen. Diese Einschränkungen gelten nicht eins zu eins für bestimmte Gewerbe, Industrieproduktion und auf der Baustelle. Gleichwohl sind die Vorgaben auch für das unternehmerische Planen und Handeln von Bedeutung. Die Rechtsverordnungen einzelner Bundesländer gehen über die gemeinsamen Leitlinien hinaus. Verstöße sind teilweise strafbewehrt.
Der physische Kontakt zu anderen Personen soll auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden.
Wo möglich soll der Mindestabstand zu anderen Personen 1,50 Meter betragen.
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
Ausnahmen: Die Ausübung beruflicher Tätigkeiten gilt als triftiger Grund, muss auf Nachfrage allerdings glaubhaft dargestellt werden, z.B. mit einer Arbeitgeberbescheinigung.
Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden.
Bei jeglichem Aufenthalt im öffentlichen Raum soll ein Mindestabstand von 1,50 Meter eingehalten werden.
Personen sollen sich ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufhalten, sofern nicht trifftige Gründe vorliegen, die gegenüber Polizei und Ordnungsamt glaubhaft dargestellt werden können.
Ausnahmen: Erlaubt bleiben Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen oder der Erfüllung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben dienen sowie die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, auch an wechselnden Einsatzstellen.
Der physische Kontakt zu anderen Personen soll auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden.
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit einer weiteren Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
Wo möglich soll der Mindestabstand zu anderen Personen 1,50 Meter betragen.
Das Betreten öffentlicher Orte (öffentliche Wege, Straßen, Plätze, Verkehrseinrichtungen, Grünanlagen und Parks) ist untersagt.
Ausnahmen: Das Betreten öffentlicher Orte bleibt erlaubt, sofern triftige Gründe vorliegen, wie z.B. das Aufsuchen des Arbeitsplatzes bzw. die Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten.
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit einer weiteren Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
Wo möglich soll der Mindestabstand zu anderen Personen 1,50 Meter betragen.
Ausnahmen: Einrichtungen wie Wirtschaftsunternehmen, die entsprechend der Allgemeinverfügung weiterhin öffnen dürfen, müssen Maßnahmen zur Sicherstellung der gesteigerten hygienischen Anforderungen, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen vornehmen.
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit einer weiteren Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
An öffentlichen Orten ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,50 Meter zueinander einzuhalten, es sei denn, dass die örtlichen oder räumlichen Verhältnisse dies nicht zulassen oder dass Ausnahmen gelten.
Ausnahmen: Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten für die Berufsausübung sind zulässig, sofern die Allgemeinverfügung diese nicht gesondert einschränkt.
Der physische Kontakt zu anderen Personen soll auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden.
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit einer weiteren Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
An öffentlichen Orten ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,50 Meter zueinander einzuhalten.
Ausnahmen: Die Einschränkunhen gelten nicht für u.a. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen.
Der physische Kontakt zu anderen Personen soll auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden.
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit einer weiteren Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
An öffentlichen Orten ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 2 Metern zueinander einzuhalten.
Ausnahmen: Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben weiter möglich.
Der physische Kontakt zu anderen Personen soll auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden.
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit einer weiteren Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
An öffentlichen Orten ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,50 Meter zueinander einzuhalten.
Ausnahmen: Zu beruflichen Zwecken sind Zusammenkünfte von mehreren Personen zulässig. Soweit möglich, ist ein Mindestabstand von 1,50 Meter zwischen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einzuhalten.
Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen sind untersagt.
An öffentlichen Orten ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,50 Meter zueinander einzuhalten.
Ausnahmen: Ausgenommen sind Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, außerdem zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen.
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit einer weiteren Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
An öffentlichen Orten ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,50 Meter zueinander einzuhalten.
Ausnahmen: Ansammlungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sind unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen zulässig. Gleiches gilt für Ansammlungen, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, z.B. im ÖPNV, bei Fahrten im Gelegenheitsverkehr zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften.
Der physische Kontakt zu anderen Personen soll auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden.
Wo möglich soll der Mindestabstand zu anderen Personen 2 Meter betragen.
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
Ausnahmen: Die Ausübung beruflicher Tätigkeiten gilt als triftiger Grund, muss auf Nachfrage allerdings glaubhaft dargestellt werden, z.B. mit einer Arbeitgeberbescheinigung.
Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt.
Der physische Kontakt zu anderen Personen soll auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden.
Wo möglich soll der Mindestabstand zu anderen Personen 1,50 Meter betragen.
Ausnahmen: Die Ausübung beruflicher Tätigkeiten (davon sind auch Hin- und Rückweg zur Arbeitsstätte erfasst) stellen wichtige Gründe dar. Die triftigen Gründe sind glaubhaft zu machen. Hierfür kommen ausdrücklich eine Arbeitgeberbescheinigung oder ein Betriebs- bzw. Dienstausweis in Frage.
Der physische Kontakt zu anderen Personen soll auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden.
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit einer weiteren Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
An öffentlichen Orten ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,50 Meter zueinander einzuhalten.
In allen Betrieben sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und des Arbeitsschutzes sowie wirksame Schutzvorschriften für Mitarbeiter, Besucher und Kunden einzuhalten.